Mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.
Dezember 1982 haben die Staaten die seit dem Jahre 1948 zu
verzeichnende ständige Ausweitung küstenstaatlicher Nutzungsrechte
in Seegebieten, die vormals der hohen See zugerechnet wurden,
rechtlich sanktioniert. Der damit einhergehende verstärkte Zugriff
auf die lebenden und nichtlebenden Ressourcen des Meeres birgt die
Gefahr zwischenstaatlicher bewaffneter Auseinandersetzungen in
sich. Dies verdeutlichen die zahlreichen Streitigkeiten, die sich
beispielsweise im Zusammenhang mit der Proklamation
ausschließlicher Wirtschaftszonen oder der Geltendmachung von
exzessiven Festlandsockelansprüchen ergeben. Die daraus
resultierenden Gefahren für die von freien Schiffahrtswegen in
besonderem Maße abhängigen Industriestaaten liegen auf der Hand.
Dem Völkerrecht stellt sich die Aufgabe, auf diese Gefahren für die
internationale Sicherheit zu reagieren und Mechanismen sowie
verbindliche Verhaltensmuster zur Verhinderung und Begrenzung
zwischenstaatlicher Konflikte bereitzustellen. Das System
kollektiver Sicherheit und das Friedenssicherungsrecht werden
dieser Aufgabe auch in Zukunft nur in eingeschränktem Maße gerecht
werden können. Nicht zuletzt aus diesem Grunde hält das Völkerrecht
in Form des Rechts des internationalen bewaffneten Konflikts ein
weiteres Instrumentarium vor, das der Anwendung zwischenstaatlicher
militärischer Gewalt rechtliche Schranken setzen soll. Dieses ius
in bello hat, soweit internationale bewaffnete Konflikte an Land
betroffen sind, einen beachtlichen Kodifikationsstand erreicht.
Anders verhält es sich demgegenüber in bezug auf den
internationalen bewaffneten Konflikt zur See. Zwar sind das
Seekriegsrecht und das im Seekrieg anwendbare Neutralitätsrecht in
völkerrechtlichen Verträgen fixiert, diese Kodifikationen datieren
aber mehrheitlich aus dem Jahre 1907 und sind bereits angesichts
der technischen Veränderungen als wirksame rechtliche Schranken der
modernen Seekriegführung
allenfalls bedingt geeignet. Da auch in naher Zukunft nicht mit
einer Kodifizierung des Seekriegsrechts zu rechnen ist, widmet sich
die vorliegende Arbeit der Untersuchung der gewohnheitsrechtlichen
und sonstigen völkerrechtlichen Normen, die im internationalen
bewaffneten Konflikt zur See die Rechte und Pflichten sowohl der
Kriegführenden als auch der nicht am Konflikt Beteiligten zum
Gegenstand haben.
Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Kapitel: Der Einfluß der Charta der Vereinten Nationen auf das Recht des internationalen bewaffneten Konflikts/Kriegsvölkerrecht - 2. Kapitel: Zum Anwendungsbereich des maritimen ius in bello: "Krieg" und internationaler bewaffneter Konflikt (sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich) - Das allgemeine Seekriegsgebiet (räumlicher Anwendungsbereich) - 3. Kapitel: Die Rechtsbeziehungen der Parteien eines internationalen bewaffneten Konflikts zur See: Das Recht der Kampfhandlungen - Das Recht des Wirtschaftskriegs (Prisenrecht I) - 4. Kapitel: Das Rechtsverhältnis zwischen den Konfliktparteien und Dritten - Das maritime Neutralitätsrecht: Die zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen: Neutralitätsrecht i. e. S. - Maßnahmen gegenüber neutralen Handelsschiffen und Luftfahrzeugen (Prisenrecht II) - Zusammenfassende Schlußbetrachtung - Literaturverzeichnis
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