Der EuGH greift zunehmend nationales Recht der Mitgliedstaaten auf
Gebieten an, auf denen diese ihre Souveränität noch nicht
preiszugeben gedachten. Aktuelle Beispiele aus Österreich sind die
Beschränkung des Hochschulzugangs oder des Transitverkehrs, aus
Deutschland die Altersgleichbehandlung (Mangold) oder die
Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes. Eine kritische Analyse
dieser Entwicklung, die fachübergreifend und nahezu flächendeckend
angelegt ist, wird mit diesem Buch erstmals vorgelegt. Zu diesem
Zweck haben sich zehn Fachkollegen aus fünf
rechtswissenschaftlichen Instituten zusammengeschlossen. Ihr
Ergebnis schmälert die Verdienste nicht, die sich der EuGH um die
europäische Integration erworben hat. Aber sie beharren darauf,
dass es Sache der Mitgliedstaaten ist und bleiben muss, zu
entscheiden, welche Rechtsgebiete sie aus ihrer Regelungsautonomie
entlassen. Außerdem dürfe der EuGH dem weder durch eigenmächtige
Extension vorhandenen Gemeinschaftsrechts noch durch die Handhabung
der Grundfreiheiten als Beschränkungsverbote noch durch den Ausbau
geschriebener Diskriminierungsverbote zu allgemeinen
Gleichheitsrechten oder die freie Entwicklung weiterer europäischer
Grundrechte vorgreifen. Die Herausgeber: o. Univ.-Prof. Dr. Günter
H. Roth, Professor für Handels-, Gesellschafts- und
Wertpapierrecht, Institut für Unternehmens- und Steuerrecht,
Universität Innsbruck ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Peter Hilpold,
Professor für Völkerrecht, Europarecht und Vergleichendes
Öffentliches Recht, Institut für Italienisches Recht, Universität
Innsbruck
Vielleicht ist aus dem ausbleibenden Einspruch des Rezensenten auf die Schlüssigkeit und Überzeugungskraft der Studie zu schließen: Widersprüche gegen die Erkenntnisse der österreichischen Juristen um Günther H. Roth meldet der hier rezensierende Jurist Joachim Jahn jedenfalls nicht an - allenfalls klingt ein leises Erstaunen ob der Gestaltungskraft der Richter am Europäischen Gerichtshof an. In der besprochenen Studie kommen die Autoren zu dem Schluss, der EuGH betreibe eine "schleichende, aber systematische Usurpation von Zuständigkeiten zugunsten der Gemeinschaftsebene" - etwa wenn Vorschriften aus Brüssel großzügig ausgelegt würden, so die Erkenntnisse der Verfasser.