Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht /
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht,
einseitig bedruckt, Note: 1,3, Fachhochschule Ludwigshafen am Rhein
, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. EinleitungDie am 01.01.1999 in
Kraft getretene Insolvenzordnung ist am 01.12.2001 geändert worden.
Bei einem Schuldner, einer natürliche Person, sind die Vorschriften
des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden, wenn er eine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Handelt es sich um einen ehemals
selbständigen Schuldner, der mehr als 19 Gläubiger hat oder gegen
den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, (Forderungen von
(ehemaligen) Arbeitnehmern oder der Bundesanstalt für Arbeit, auf
die die Ansprüche der Arbeitnehmer übergegangen sind, von
Finanzämtern wegen nicht gezahlter Lohnsteuer oder von
Sozialversicherungsträgern wegen nicht gezahlter Arbeitgeberanteile
zur Sozialversicherung) bestehen, sind für ihn die Vorschriften des
Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden. Ansonsten ist er Verbraucher.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, neben einer bestmöglichen
Gläubigerbefriedigung dem redlichen Schuldner durch die
Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neuanfang zu
ermöglichen. Das Insolvenzverfahren ist eigenständig geregelt.
Soweit Regelungen in der InsO fehlen, ist gem.
4 InsO ergänzend die ZPO (Zivilprozessordnung) heranzuziehen, nicht
aber das FGG (Gesetz für die freiwillige Gerichtsbarkeit).