Leseprobe zu "Aktuelle Deckungsfragen in der Sachversicherung..."
3. Versicherungsort, Außenversicherung (S. 115-116)
Literatur: Martin, r+s 1990, 181: „Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung nach Trennung vom Ehegatten durch Wohnungswechsel des Hausratversicherungsnehmers“.
3.1. Versicherungsort
§ 6 … Versicherungsort (Abschnitt A VHB 2008) 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs …
3. Versicherungsort
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören
a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).
b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. d) Darüber hinaus werden auch privat genutzte Garagen der Wohnung zugerechnet, soweit sich diese zumindest in der Nähe des Versicherungsortes befinden. …
§ 10 Versicherungsort (VHB 92)
1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen innerhalb des Versicherungsortes. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. Unberührt bleibt jedoch § 9 Nr. 1 a.
2. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück. Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. Dem Versicherungsnehmer gehörende Waschmaschinen und Wäschetrockner sind auch in Räumen versichert, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt. Für Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie für Markisen gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
3. Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden.