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NEUSterbehilfe gehört zu den kontroversesten Themen unserer Zeit. Das Werk klärt die für das Verständnis der Thematik notwendigen Begriffe, gibt einen Überblick über historische und aktuelle Hintergründe, analysiert die wesentlichen Argumentationslinien und steckt die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen ab. Vor diesem Hintergrund wird der umfassendste Gesetzentwurf zur Sterbehilfe entwickelt, der in der deutschsprachigen Welt bislang erschienen ist. Die einzelnen Bestimmungen sind nach Art eines juristischen Kommentars begründet. So entsteht eine klare, praxistaugliche Grundlage eines zu…mehr

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Produktbeschreibung
NEUSterbehilfe gehört zu den kontroversesten Themen unserer Zeit. Das Werk klärt die für das Verständnis der Thematik notwendigen Begriffe, gibt einen Überblick über historische und aktuelle Hintergründe, analysiert die wesentlichen Argumentationslinien und steckt die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen ab. Vor diesem Hintergrund wird der umfassendste Gesetzentwurf zur Sterbehilfe entwickelt, der in der deutschsprachigen Welt bislang erschienen ist. Die einzelnen Bestimmungen sind nach Art eines juristischen Kommentars begründet. So entsteht eine klare, praxistaugliche Grundlage eines zu schaffenden Gesetzes. Ein umfangreicher Anhang enthält neben weiteren in der Diskussion befindlichen Gesetzentwürfen einschlägige Vorschriften des deutschen Rechts und ausländische Gesetzestexte mit deutscher Übersetzung (Niederlande, Belgien, Oregon/USA, Northern Territory/Australien).ALTWer über den Einsatz oder Nichteinsatz moderner Medizin entscheidet, entscheidet über Leben und Tod. DieVorstellung, unter schwersten körperlichen Beeinträchtigungen nur noch von medizinischen Apparaturen am Leben erhalten zu werden, ruft bei vielen Menschen Ängste hervor. Wann darf die Medizin "loslassen"? Sterbehilfe und Patientenverfügung gehören zu den kontroversesten Themen unserer Zeit.Der Autor klärt die für das Verständnis der Thematik notwendigen Begriffe, gibt einen Überblick über historische und aktuelle Hintergründe, analysiert die wesentlichen Argumentationslinien und steckt die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen ab. Vor diesem Hintergrund entwickelt er einen detaillierten Gesetzentwurf.Ein umfangreicher Anhang enthält neben allen in der Diskussion befindlichen Gesetzentwürfen einschlägige Vorschriften des deutschen Rechts, ausländische Gesetzestexte mit deutscher Übersetzung (Niederlande, Belgien, Oregon/USA, Northern Territory/Australien), Richtlinien der Bundesärztekammer und berücksichtigt bereits einen Gesetzentwurf zur Patientenverfügung, der im März 2008 in den Deutschen Bundestag eingebracht wurde.Die Arbeit wurde mit dem Promotionspreis der Juristischen Fakultät Dresden für das Jahr 2008 ausgezeichnet.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 17.08.2009

Woher die vielen Notare nehmen?

Neue Argumente in einer existentiellen Debatte: Jörn Lorenz' gedankenreiches Buch kommentiert den fiktiven Entwurf eines Sterbehilfegesetzes.

Die Sterbehilfedebatte überrascht durch ihre thematische Enge. Unermüdlich werden die längst bekannten Argumente für und wider aktive Sterbehilfe ausgetauscht, obgleich diese lediglich in seltenen Ausnahmesituationen in Betracht kommt. Die im klinischen Alltag ungleich bedeutsamere Konstellation der passiven Sterbehilfe spielt in der öffentlichen Auseinandersetzung hingegen nur eine marginale Rolle. Nach vorsichtigen Schätzungen geht gut einem Drittel aller Sterbefälle in Deutschland die Entscheidung der behandelnden Ärzte voraus, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten. Selbst die schärfsten Gegner aktiver Sterbehilfe haben an dieser Praxis nichts auszusetzen, denn damit werde, so lautet die gängige Beschwichtigungsformel, lediglich der Natur ihr Lauf gelassen. Indessen kann die Natur ihr Werk nur deshalb verrichten, weil die Ärzte beschlossen haben, ihr keinen weiteren Widerstand entgegenzusetzen. Kurz und treffend bemerkt Jörn Lorenz in seiner gedankenreichen Sterbehilfestudie: "Wenn es möglich ist, Leben zu verlängern, dann ist es auch rechtfertigungsbedürftig, warum von dieser Möglichkeit in dem einen Fall Gebrauch gemacht wird und in einem anderen nicht." Auch wenn die Natur als solche nicht rechenschaftspflichtig ist, die ärztliche Entscheidung ist es sehr wohl.

Sterbehilfefragen, gleichgültig in welcher äußeren Einkleidung sie sich stellen, sind demnach Entscheidungsprobleme. Wie aber sind die Kriterien beschaffen, die es gestatten, zulässige von unzulässigen Sterbehilfeentscheidungen abzugrenzen? Die derzeitige Rechtslage im Bereich von aktiver, passiver und indirekter Sterbehilfe - der Verabreichung von Schmerzmitteln mit der in Kauf genommenen Nebenfolge des vorzeitigen Todeseintritts - sowie der ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung hält Lorenz aus guten Gründen für "so unübersichtlich, dass sie von Ärzten nicht verstanden wird und schon deshalb Rechtsverletzungen zu befürchten sind". Eine gesetzliche Neuregelung der gesamten Sterbehilfeproblematik sei vor diesem Hintergrund "schon deshalb sinnvoll, um zu Klarheit, Verständlichkeit und damit Rechtssicherheit beizutragen". Zu diesem Zweck bedient Lorenz sich einer für eine Dissertation höchst ungewöhnlichen Darstellungsform. Er entwirft den Text eines Sterbehilfegesetzes und begründet dessen einzelne Bestimmungen nach Art eines juristischen Kommentars.

Im Einklang mit der rechtsphilosophischen Orthodoxie bekennt Lorenz sich zu einem prozeduralen Lösungsansatz. "Aus philosophischer Sicht kantischer Tradition wäre eine staatliche Vorgabe von Moralität im Wege einer inhaltlichen Vorbestimmung existentieller medizinischer Entscheidungen per Gesetz fragwürdig." Dem staatlichen Gesetzgeber komme lediglich die Aufgabe zu, sich in diesen Fällen um die "Verbesserung der Bedingungen von Selbstbestimmung und Freiheit" zu bemühen. Da es sich bei der Beendigung des Lebens aber um eine unumkehrbare Entscheidung handele, habe der Gesetzgeber die Weichen zunächst immer in Richtung Leben zu stellen. Schwerkranken wird bei Lorenz demnach zwar "auf Wunsch die Möglichkeit legaler Lebensbeendigung eingeräumt. Zuvor wird jedoch alles getan, damit dieser Wunsch erst gar nicht entsteht."

Gesetzestechnisch sucht Lorenz diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis dadurch Rechnung zu tragen, dass er die Einwilligung in lebensrettende Maßnahmen "kraft Gesetzes als erteilt" behandeln will. Eine ärztlich unterstützte Abkehr vom Leben in Gestalt von passiver Sterbehilfe oder eines assistierten Suizids - die gesetzliche Gestattung aktiver Sterbehilfe lehnt Lorenz als zu riskant ab - solle nur zulässig sein, wenn der Patient seine derart fingierte Einwilligung durch eine notariell beurkundete "Qualifizierte Behandlungsanweisung" widerrufen habe. Dazu wiederum müsse er sich einer umfassenden medizinischen Aufklärung sowie einer gründlichen psychosozialen Beratung unterzogen haben. Dieses anspruchsvolle "Lebensschutzverfahren" bewahre einerseits den Patienten vor einer vorschnellen Lebenspreisgabe und wirke andererseits ärztlichem Paternalismus entgegen, indem es von einem den Behandlungsabbruch erwägenden Arzt verlange, den Patienten davon zu überzeugen, dass weitere medizinische Maßnahmen sinnlos seien.

Zu Recht stellt Lorenz sich dem gegenwärtig vorherrschenden Trend zur Verabsolutierung einer gleichsam kontextfrei gedachten Selbstbestimmung entgegen, dessen bisherigen Kulminationspunkt die neuen gesetzlichen Bestimmungen über Voraussetzungen und Bindungskraft von Patientenverfügungen darstellen. Die Situation eines schwerkranken Menschen ist denkbar weit entfernt von dem Bild eines klug und distanziert über seine Interessen disponierenden homo calculans, dem der Selbstbestimmungsgedanke seine intuitive Plausibilität verdankt. Indessen leitet Lorenz aus seiner zutreffenden Diagnose die falsche Therapie ab. Statt anzuerkennen, dass nicht alle Entscheidungen im Grenzbereich zwischen Leben und Tod sich in das Prokrustesbett der Patientenautonomie pressen lassen, verfährt er nach dem Motto: "Mehr von demselben". Ein Mehr an Aufklärung und ein Mehr an Formen - wo sollten übrigens die Notare herkommen, die es brauchte, um mehrere hunderttausend Qualifizierte Behandlungsanweisungen pro Jahr zu beurkunden? - sollen sicherstellen, dass aus der papiernen Selbstbestimmung reale Autonomie wird. Aber will man einen schwer leidenden, dem Tode nahen Patienten allen Ernstes einem detaillierten Aufklärungsgespräch über die Qualen aussetzen, die ihn erwarten, wenn er den ihm vom Arzt nahegelegten Behandlungsabbruch nicht fordert? Darin einen rechtsmoralischen Fortschritt zu erblicken kann wohl nur einem sich guter Gesundheit erfreuenden Juristen einfallen.

Im Übrigen sind es zumeist weniger Informationsdefizite, die schwerkranken Menschen eine abgewogene Entscheidung unmöglich machen, als vielmehr körperliche Leiden. Patienten, bei denen eine, wie es heute heißt, "Änderung des Therapieziels" in Betracht kommt, sind meistens entweder bewusstlos oder in ihrer Aufnahmefähigkeit doch jedenfalls stark eingeschränkt. Will Lorenz ihnen sogar die Wohltat der passiven Sterbehilfe vorenthalten? So weit geht der Verfasser natürlich nicht. Für solche Fälle sieht er die Bestellung eines Vertreters vor, der dem mutmaßlichen Willen des Kranken zur Geltung verhelfen soll. Unter der autonomiefreundlichen Fassade dieses Begriffs verbirgt sich freilich in den zahlreichen Fällen, in denen es an hinreichend belastbaren Indizien für die höchstpersönlichen Präferenzen des Betroffenen fehlt, eine objektivierende Beurteilung dessen, was für jemanden in seiner Situation am besten wäre. Das von Lorenz erdachte komplizierte Beratungsverfahren erstarrt hier zu einem leeren Ritual, denn ein verantwortungsbewusster Vertreter kann praktisch gar nicht anders, als das abzunicken, was die medizinischen Fachleute ihm empfehlen.

In der Sache geht es hier um objektive Lebenswertbeurteilungen. Diese dunklen Ränder unserer Existenz leuchtet das Autonomieparadigma nicht aus. Wie sollte es auch? Die Anerkennung der Abhängigkeit gehört ebenso zur menschlichen Existenz wie das Bestreben, sich ein selbstgestaltetes Glück zu verschaffen. Am Ende ihres Lebens bleibt den meisten Menschen aller rhetorischen Tünche zum Trotz nichts anderes übrig, als auf das Verständnis und die Barmherzigkeit derer zu vertrauen, in deren Hände sie gelegt sind. Was hier am Platz wäre, ist eher eine medizinische Tugendethik, die die Ärzte in der Kunst des rechtzeitigen und einfühlsamen Loslassens übt, als die Intonierung der immer gleichen Selbstbestimmungslitanei. Keiner normativen Theorie tut es auf die Dauer gut, anthropologische Grundkonstanten zu missachten. Weshalb fällt es sogar einem reflektierten und aller Phrasenhaftigkeit abholden Autor wie Lorenz so schwer, dies anzuerkennen?

MICHAEL PAWLIK.

Jörn Lorenz: "Sterbehilfe - Ein Gesetzentwurf". Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2008. 385 S., br., 94,- [Euro].

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Diese Dissertation erscheint Michael Pawlik allemal ungewöhnlich. Eine Sterbehilfestudie in Form eines Gesetzesentwurfs zu verfassen und diesen dann im Einzelnen juristisch zu begründen, findet Pawlik höchst erstaunlich. Erstaunlich erscheint ihm auch der auf alle Phrasen verzichtende Gedankenreichtum, mit dem Jörn Lorenz die in der öffentlichen Diskussion vernachlässigte passive Sterbehilfe behandelt und die dahinter verborgenen Entscheidungsprobleme thematisiert. Lorenz' Kritik an einer Selbstbestimmung des Patienten um jeden Preis folgt laut Rezensent jedoch ein Therapievorschlag (mehr Beratung, mehr Aufklärung), der nur dem Geist eines gesunden Juristen entstammen kann. Dass der Autor nicht auf die Idee einer medizinischen Tugendethik kommt, kann Pawlik nur schwer begreifen.

© Perlentaucher Medien GmbH