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Der Band Körper und Recht eröffnet ein neues Forschungsfeld, das erhebliche Aufmerksamkeit finden dürfte. Denn in den Humanwissenschaften steht heute der Körper im Zentrum der Aufmerksamkeit. Dies gilt für die Naturwissenschaften genauso wie für die Kulturwissenschaften. In vielen Untersuchungen ist in den vergangenen Jahren die Entstehung der modernen Körper mit den sie hervorbringenden Prozessen der Distanzierung und Disziplinierung, der Sichtbarmachung des Inneren und der Selbstbeobachtung, des Willens zum Wissen und zur Macht nachgezeichnet worden. Jedoch ist dabei die Reziprozität von…mehr

Produktbeschreibung
Der Band Körper und Recht eröffnet ein neues Forschungsfeld, das erhebliche Aufmerksamkeit finden dürfte. Denn in den Humanwissenschaften steht heute der Körper im Zentrum der Aufmerksamkeit. Dies gilt für die Naturwissenschaften genauso wie für die Kulturwissenschaften. In vielen Untersuchungen ist in den vergangenen Jahren die Entstehung der modernen Körper mit den sie hervorbringenden Prozessen der Distanzierung und Disziplinierung, der Sichtbarmachung des Inneren und der Selbstbeobachtung, des Willens zum Wissen und zur Macht nachgezeichnet worden. Jedoch ist dabei die Reziprozität von Körperkonzepten und Rechtsbegriffen sowohl in den Kultur- als auch in den Rechtswissenschaften noch völlig unbeachtet geblieben. Auch in den gegenwärtigen "lebenswissenschaftlichen" Körperbildungsprozessen spielt das Recht eine zentrale Rolle. Rechtsnormen wirken unmittelbar ein auf die Konstitution der modernen Körper; Urteile markieren und sanktionieren den Körper; Rechtsdiskurse konstituieren das Verhältnis von Körper und Recht; Rechtshandlungen schaffen eine materielle gesellschaftliche Ordnung; Institutionen des Rechts erzeugen Kontinuität und Nachhaltigkeit. Einerseits ist das Recht in den modernen Demokratien ein ausdifferenzierbares Teilsystem der Gesellschaft, andererseits wird es, vor allem in seinen noch nicht kodifizierten Formen, performativ und hat Auswirkungen auf fast alle gesellschaftlichen Bereiche. Weil das Verhältnis von Körper und Recht sowohl für die humanwissenschaftlichen Forschungen über den Körper als auch für den Bereich des Rechts von herausragender Bedeutung ist, aber bislang kaum thematisiert und theoretisch reflektiert wurde, kann der vorliegende Band einen Anstoß dazu geben, sich der wechselseitigen Verschränkung von Körper und Recht bewußt zu werden. Einerseits stellen die Beiträge des Bandes die zentrale Bedeutung des Körpers für den Bereich des Rechts heraus, andererseits wird der Einfluß von Rechtsbegriffen auf Körperbilder deutlich. Dies gilt für die Geschichte des Rechts genauso wie für die gegenwärtigen Auseinandersetzungen über den menschlichen Körper, den Komplex von Biotechnologie und Macht. Das Ineinandergreifen von Körperbildern und Rechtsbegriffen bei der Konstitution von Rechtsnormen sowie bei Sanktionen, Abweichungen und Aushandlungen wird in einigen Beiträgen als die spezifische Performativität von Recht beschrieben. Daraus ergeben sich Fragen nach der Würde und Natur des Körpers, nach dem Körper als Träger von Rechten, nach dem Körper des Rechts, nach dem Unrecht und "Unkörper", sowie nach dem Verhältnis von Recht und Anthropologie.
Autorenporträt
Christoph Wulf (Dr. phil.) ist Professor für Anthropologie und Erziehung und Mitglied des Interdisziplinären Zentrums für Historische Anthropologie an der Freien Universität Berlin.

Ludger Schwarte; Professor für Philosophie an der Kunstakademie Düsseldorf; Forschungsaufenthalte und Gastdozenturen an den Universitäten in Basel, Zürich, Paris, Washington, New York und Weimar; 2008 - 10 Präsident der Deutschen Gesellschaft für Ästhetik; zahlreiche Veröffentlichungen
Rezensionen

Süddeutsche Zeitung - Rezension
Süddeutsche Zeitung | Besprechung von 27.04.2004

Rechte des Lebendigen
Der Leib des Menschen als politisches Material
Günter Dürig erinnerte in einer inzwischen legendären Kommentierung der Menschenwürdegarantie an die Geworfenheit des Menschen. Das war gut heideggerisch gemeint. Doch genützt hat das Monitum des Verfassungsjuristen nichts. Es hat nichts gegen die Biotechnologien auszurichten vermocht, die in grandioser Umkehr von In-Die-Welt-Geworfen-Sein das Sein biologisch entwerfen. So mächtig ist die konstruktive Kraft der Biologie geworden, dass philosophische Bestimmungen des Menschen wie hilflose Beschwörungsformeln wirken. Den Geistes- und Sozialwissenschaften scheint da nur noch eines zu bleiben, wollen sie mit der Meisterwissenschaft Biologie mithalten: Anpassung. Und in der Tat hat das Recht sich schon angepasst. Wann das Leben anfängt, wann es aufhört, wodurch verwandtschaftliche Verhältnisse bestimmt sind, all das sind biologische Definitionen, denen die Gesetze hörig folgen.
In die Welle zunehmend biologischer Codierung des Denkens von Kultur bricht der von Ludger Schwarte und Christoph Wulf herausgegebene Sammelband „Körper und Recht”. Im Namen des Körpers tritt er auf, diesen gegen seine molekulargenetische Auflösung zu verteidigen. Unterstützung sucht der Band dafür ausgerechnet beim körperlosesten aller Diskurse: dem Recht. Bekanntlich geht das Recht mit dem Körper in Form von Körperschaften um, Hüllen ohne Leib, in die jeder schlüpfen kann.
Der somatischen Dimension schenkt die Rechtslehre weitaus weniger Beachtung. Des physischen Körpers bedürfen in erster Linie die Exekutivmächte des Rechts. Habeas corpus, Du habest den Körper, heißt eine alte Arrestformel. Stephan Rixen erinnert in seinem lesenswerten Aufsatz daran, dass sie später zur Schutzformel gegen Freiheitsentzug wurde. Erst mit der allgemeinen Biologisierung des Daseins dringt auch dieser Körper in die Sphäre des Rechts. Man kann es daran ablesen, dass Biotechniken in juristischen Kategorien verhandelt werden. Organentnahmen etwa werden als Eigentumsfragen verhandelt und Leben und Sterben wird zu einem Problem der Verfügungsgewalt.
Patentschutz an der Milz
Einige Aufsätze in dem Sammelband übernehmen diese biorechtliche Perspektive einfach. Unverdrossen betreiben sie wie eh und je das Geschäft der Ethik. Ein Stocken ist diesen Aufsätzen nicht anzumerken. Dabei genügt es, statt über die Legitimität einzelner Biotechniken zu entscheiden, die Entscheidungen der Gerichte darzustellen, so wie der Jurist Alan Hyde. Seine dichte Folge von Fallbeschreibungen, etwa zum gerichtlichen Streit über das Eigentum an John Moores Milz, aus der eine Zellreihe patentiert wurde, oder zu vertragsbrüchigen Leihmüttern und körperlichen Durchsuchungsbefehlen, stiftet zunächst Verwirrung. Wo diese fehlt, rutscht das Recht schnell in die Rolle eines Zulieferunternehmens für das mächtige Bio-Kartell aus Lebenswissenschaften, Gentechnik und Pharmaindustrie.
Insbesondere die Juristen, die in dem Band schreiben, nehmen hier die Rolle eines Unterbrechers ein. Von der Absicht der Herausgeber, „das Menschliche” vom Recht aus zu bestimmen, lassen sie wenig übrig. Zwar scheint es verlockend, den Körper, der weder ganz in die Rechtskategorie der Sache noch die der Person passt, für etwas nicht kommensurables Menschliches einzusetzen. Doch wer wüsste besser als die Experten rechtlicher Fiktionen, dass Körper keiner unhintergehbaren anthropologischen Dimension angehören? „Es gibt keine Möglichkeit, politische, moralische oder rechtliche Forderungen in Bezug auf einen ‚Körper‘ zu stellen” schreibt Alan Hyde. Körper sind so vielgestaltig, wie die Worte und die Bilder, die sie schaffen. Der britische Jurist Costas Douzinas stellt den Zusammenhang von Körpern und Bildern her und Wolfgang Schild vermutet, dass die bildlichen Darstellungen des Rechts im frühen Mittelalter noch von einer leiblichen Rechtsauffassung zeugen, die später verloren ging.
Für eine anthropologische Grundlegung des Rechts lässt die These bildlich vermittelter Körper keinen Raum. Sie setzt einen unmittelbaren Körper voraus, wie ihn nur ein Teil der Aufsätze des Bandes annehmen. Stephan Rixen, auch ein Jurist, lässt von einem anthropologisch gebetteten Körper immerhin noch dessen Lebendigkeit gelten. Doch versteht er dieses Prädikat nicht substantiell biologisch. Er setzt es als methodisches Apriori rechtlicher Bestimmungen und erreicht mit dieser Abstinenz gegenüber scheinbar natürlichen Grundannahmen, dass die Gesetzgebung sich nicht zwangsläufig an eine biotechnisch veränderte Wirklichkeit anpassen muss. Zwar mag ein unangepasstes Recht eines Tages von biopolitischen Mächten einfach wegselektiert werden, doch gibt es keineAlternative zur evolutionsbiologischen als eine rechtliche, und die heißt: Aufhalten. Rixen erinnert an die angestammte Aufgabe des Rechts, aufzuhalten, was nicht oder noch nicht zur Entscheidung ansteht.
Der Körper ist nicht entscheidbar. Das hatte auch Dürig mit seiner Formel von der Geworfenheit des Menschen im Sinn, die er seinerzeit den Menschenzüchtern entgegenhielt.
CORNELIA VISMANN
LUDGER SCHWARTE, CHRISTOPH WULF (Hrsg.): Körper und Recht. Anthropologische Dimensionen der Rechtsphilosophie. Wilhelm Fink Verlag, Paderborn 2003. 427 Seiten, 48,90 Euro.
SZdigital: Alle Rechte vorbehalten - Süddeutsche Zeitung GmbH, München
Jegliche Veröffentlichung exklusiv über www.diz-muenchen.de
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Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 01.03.2004

Schön ist es, heutzutage auf der Welt zu sein
Hinter der Paragraphenreiterei: Ein Sammelband fragt nach dem Verhältnis von Körper und Recht

"Die Frage nach dem Verhältnis von Körper und Recht verweist auf viele Ansätze, unter anderem Rechtsanthropologie, Tierrechtsphilosophie, Feminismus, Bioethik, Kunstwissenschaft und Kritische Theorie. Um hinter das kodifizierte Rechtssubjekt zurückzugelangen und seine Einbettung in kulturelle Praktiken zu verstehen, bildet die Performativität des Rechts das zentrale Forschungsfeld dieses Bandes." So die Herausgeber. Mit Performativität ist die sinnlich beeindruckende, zirkushafte Seite des Rechts gemeint, etwa die öffentlichen Auftritte des Bundesverfassungsgerichts. Die Herausgeber wollen also über die Schauseite hinter die Schauseite kommen und haben sich dafür der Hilfe von neunzehn Philosophen, Juristen, Pädagogen und Soziologen versichert, deren Aufsätze dieser Band vereint. Der einzige naturwissenschaftliche Anthropologe, Leopold Pospisil von der Universität Yale, wirkt in diesem Kreis etwas einsam und eher konventionell.

Anthropologie ist die Wissenschaft von der Entwicklung und Natur des Menschen. Da die Anthropologen und ihre Leser auch Menschen sind, ist sie Selbstbeobachtung und kreist um den blinden Fleck, auf dem jeder Beobachter steht wie eine Katze, die nach ihrem eigenen Schwanz schnappt. Die Katze und wir finden das aber nicht komisch. Wir beweisen vielmehr, daß außer Kritik nichts mehr geht. Unser Körper zum Beispiel ist eine Konstruktion. Das positive Gesetz hat ihn zum Träger von Rechten gemacht. Wenn der Körper des Menschen zum Träger von Rechten gemacht werden kann, dann kann es auch der Körper des Tieres, sagt die Tierrechtsphilosophie. Schließlich hat schon der heilige Franz von Assisi den Vögeln gepredigt. Wir müssen also damit rechnen, daß wir uns demnächst mit einem Gorilla vor dem Bundesgerichtshof auseinandersetzen müssen. Hoffentlich beeindruckt die Performativität des Rechts auch Gorillas.

Wiederentdeckt hat den Körper der französische Philosoph Michel Foucault (1926 bis 1984). Die politische Macht habe ihre Strategie gewechselt. Die absolutistischen Monarchen herrschten, indem sie über Leben und Tod ihrer Untertanen verfügten. Der bürgerliche politische Apparat bemächtigt sich der Menschen, indem er deren Körper von sich abhängig macht, von der Wasser- und Stromversorgung über Lebensmittelkontrollen und Krankenversicherung bis zur Altersvorsorge. "Bio-Macht" hat Foucault das genannt und dafür gebürgt, daß es nicht faschistisch ist. In Deutschland haben Juristen das gleiche Phänomen als "Daseinsvorsorge" bezeichnet. Geistige Gewalt hat also körperliche Gewalt abgelöst, ohne viel zu ändern.

Wir wollen trotzdem froh sein, daß wir heute leben. Unsere Lebenserwartung ist so viel höher als die der Menschen vor dreihundert Jahren, daß wir die Praxisgebühr und die Steuern, von denen uns die Bundesregierung entlasten wollte, gern bezahlen, zumal bereits Hegel in seiner Rechtsphilosophie gezeigt hat, daß die Unterscheidung zwischen Körper und Person (oder Geist) eine Standpunktfrage ist. Von meinem Standpunkt aus nehme Ich meinen eigenen Körper als Lust oder Last wahr und distanziere mich von ihm. "Aber für andere bin ich wesentlich ein Freies in meinem Körper, wie ich ihn unmittelbar habe." Die anderen repräsentiert das Recht. Also kann Ich für das Recht nur eine Einheit von freiem Geist und Körper sein. - Das Hegel-Zitat stammt aus einem der Aufsätze dieses Buches. Nur hat der Autor nicht gesehen, daß Hegel die Unterscheidung zwischen Körper und Geist bei einem Individuum dem Selbstbewußtsein vorbehält und für das Recht gerade ausschließt. Deshalb kann man den Körper nicht gegen das Recht ins Recht setzen.

Den Herausgebern geht es auch mehr um Rechtskritik als um Körperpflege, für die die wichtigsten Zutaten fehlen. Geschichte zum Beispiel. Wer wissen will, wann der Mensch seine Würde erworben hat, vor fünfzig, fünfhundert, fünfzigtausend Jahren?, oder ob er sie unmittelbar von Gott erhalten hat, wie das Alte Testament und Bundesaußenminister Fischer (F.A.Z. vom 17. Februar 2001) meinen, sucht hier vergeblich. Oder eine Definition des Lebens. Die Evolution der Art Homo sapiens schließt ein, daß Menschen seit Tausenden von Jahren ihr Geschlechtsverhalten am Reproduktionsinteresse der Menschheit orientiert haben. In diesem Buch erfährt man nicht, wie etwa die Homo-Ehe mit dem Reproduktionsinteresse vereinbar ist. Dafür kann man lesen, wie sich die Pariser Philosophieprofessorin Sylviane Agacinski darüber empört, daß nur Frauen Kinder bekommen können, wie sie die daraus entstehenden Verteilungsprobleme beklagt und sich schließlich damit beruhigt, daß die moderne Technik "die physische ,natürliche' Elternschaft in eine biologische Elternschaft transformiert". Auch der Tod kommt nur unter "Sterbehilfe" vor, die Jörn Ahrens für unmöglich erklärt, wenn man sie genau nehme. Solange der Sterbende bei klarem Verstand sei, sei es verboten, und wenn er nicht mehr bei klarem Verstand sei, erst recht.

Wie sich Körper und Recht zueinander verhalten, ist vorab eine Frage der Erkenntnistheorie. Gerald Hartung will sie in der Auseinandersetzung mit der Abstammungslehre Darwins beantworten. Sein Argument: Was für Gene gilt, gelte nicht für Kultur. Das leuchtet zwar besonders dann nicht ein, wenn man glaubt, der Mensch könne nur durch Kultur überleben. Oder hat sich Kultur nicht entwickelt? Aber es zeigt, wo die Diskussion anzusetzen hat.

Wolfgang Schilds bemerkenswerter Beitrag versucht eine Teilantwort, indem er zwischen dem Recht als gedachte und dem Recht als gelebte Ordnung unterscheidet. Allerdings gehen Schild bei der Beschreibung der gelebten Ordnung die Worte aus, weil er sich nicht vergegenwärtigt hat, was Leben bedeutet: Fähigkeit zur Selbstreproduktion.

Darüber kann er sich jetzt bei seinem Mitautor Gunter Gebauer informieren, der am Beispiel des Fußballspiels zeigt, daß Spielregeln wesentliche Teile des spielerischen Handelns nicht vorschreiben, mit der aufregenden Konsequenz, daß die Regelverletzung ein kalkulierter Spielzug werden kann. Wahrscheinlich verhalten sich Rechtsnormen ähnlich zur Gesellschaft wie Spielregeln zum Fußballspiel. Rechtsnormen regeln ein paar Äußerlichkeiten und überlassen die Gesellschaft im übrigen ihrem Überlebensspiel. Die gelebte Rechtsordnung wäre dann der Bereich, in dem die Menschen entscheiden, ob sie Rechtsnormen oder anderen Normen folgen wollen, Normen der Religion, der Mode, der Wirtschaft oder der Wissenschaft. Wegen des Universalitätsanspruchs des Rechts können Juristen diesen Bereich freilich schlecht sehen. Aber das Nachdenken über Spiel und Spielregel könnte ihnen einen Zugang öffnen.

GERD ROELLECKE.

Ludger Schwarte, Christoph Wulf (Hrsg.): "Körper und Recht". Anthropologische Dimensionen der Rechtsphilosophie. Wilhelm Fink Verlag, München 2003. 427 S., br., 48,90 [Euro].

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Perlentaucher-Notiz zur NZZ-Rezension

Über die gängigen Körper-Konjunkturen in Natur- wie Kulturwissenschaften geht dieser Band hinaus, stellt der rox. zeichnende Rezensent fest. Hier nämlich kommt der Körper als Gegenstand des Rechtssystems in den Blick - oder genauer: die Beiträge fragen nach der Formierung des "kulturellen Körpers" durch das Recht. Diskutiert werde, ganz grundsätzlich, ob etwa "Embryonen, Kleinkinder, geistig Behinderte, Tiere" als Träger von Rechten zu betrachten seien. Was weitere Themen des Bandes betrifft, wird nur Beate Herrmanns Aufsatz über "Self-Ownership" erwähnt.

© Perlentaucher Medien GmbH