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Der Verfasser zeichnet die Entwicklungslinien des Verwaltungsrechts in der SBZ/DDR nach, wobei er die nunmehr zugänglichen Archivbestände für den gesamten Zeitraum von der Kapitulation bis zur Wiedererlangung der deutschen Einheit heranzieht. Ziel der im Bereich der Zeitgeschichte des Rechts angelegten Arbeit ist es, Rechtsentstehung, Rechtsvermittlung und Rechtsdurchsetzung im Kontext der jeweiligen politischen und gesellschaftlichen Lage zu erforschen. Dabei wird untersucht, welche Bedeutung dem Individualrechtsschutz im Verwaltungsrechtssystem der DDR in unterschiedlichen Phasen Ihres…mehr

Produktbeschreibung
Der Verfasser zeichnet die Entwicklungslinien des Verwaltungsrechts in der SBZ/DDR nach, wobei er die nunmehr zugänglichen Archivbestände für den gesamten Zeitraum von der Kapitulation bis zur Wiedererlangung der deutschen Einheit heranzieht. Ziel der im Bereich der Zeitgeschichte des Rechts angelegten Arbeit ist es, Rechtsentstehung, Rechtsvermittlung und Rechtsdurchsetzung im Kontext der jeweiligen politischen und gesellschaftlichen Lage zu erforschen. Dabei wird untersucht, welche Bedeutung dem Individualrechtsschutz im Verwaltungsrechtssystem der DDR in unterschiedlichen Phasen Ihres Bestehens zugebilligt wurde und welche - juristischen oder historisch-politischen - Faktoren seine Entwicklung jeweils förderten oder hemmten.

Joachim Hoeck beleuchtet die politischen Rahmenbedingungen, verwaltungsrechtswissenschaftlichen Vorgaben und die Ausgestaltung des verwaltungsrechtlichen Normenmaterials und verdeutlicht so Konstanten und wiederkehrende Phänomene. So läßt sich - ganz abseits aller ideologischen und dogmatischen Erwägungen - erkennen, daß die Haltung der SED zur Institution der Verwaltungsgerichtsbarkeit offenbar ganz maßgeblich von den Beziehungen zum westlichen Teil Deutschlands beeinflußt wurde: Je angespannter die deutschlandpolitische Situation war, desto stärker wurde das Bedürfnis der SED-Führung, sich von der Bundesrepublik auch institutionell abzugrenzen.

Ein kompletter Verzicht auf jegliches Instrumentarium zur Gewährleistung von Verwaltungsrechtsschutz hätte indes weder dem Rechtsbewußtsein der DDR-Bürger ausreichend Rechnung getragen, noch die aus anderen (z. B. volkswirtschaftlichen) Gründen gebotene Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns hinlänglich gewährleistet. Die Staats- und Parteiführung mußte somit funktionale Äquivalente zur traditionellen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Verfügung stellen. Um veränderten gesellschaftlichen Grundlagen und Zielsetzungen gerecht zu werden, wurde das Instrumentarium zur Ausfüllung des Rechtsschutzvakuums in den verschiedenen Phasen des Bestehens der DDR jeweils unterschiedlich ausgestaltet und variiert.
Rezensionen

Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Nein, ein Rechtsstaat konnte nimmermehr aus ihr werden, der DDR - in dieser Einschätzung sieht sich Michael Stolleis nach der Lektüre von Joachim Hoecks Buch bestätigt. Denn die "Nagelprobe" der Rechtsstaatlichkeit, führt der Rezensent aus, ist die Existenz einer "wirksamen Rechtskontrolle der Verwaltung", und welcher Staat davor zurückschreckt, zeichne sich als Diktatur aus. In diesem Sinne sei die DDR "schulbuchmäßig" gewesen: Ihre Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde unter Ulbricht abgeschafft, unter Honecker nicht wieder eingeführt, und in der Ära der Perestrojka hatten die DDR-Oberen dann selbst im Vergleich zu anderen Ostblock-Ländern den rechtsstaatlichen Anschluss verpasst. All das zeichne Hoeck "gründlich und lesbar" nach, nicht ohne dem "Eingabewesen", das sich die DDR als Ersatz für einen wirklichen Verwaltungsrechtsschutz zugelegt hatte, gebührenden Platz einzuräumen.

© Perlentaucher Medien GmbH