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Die Parlamentsverwaltung des Deutschen Bundestages und der Landesparlamente sind bisher nie Gegenstand vertiefter rechtswissenschaftlicher Untersuchungen gewesen. Im Rahmen dieser Arbeit werden die Handlungen der Parlamentsverwaltung und ihre Stellung im Verwaltungsgefüge zum ersten Mal einer eigenständigen Betrachtung zugeführt.
Dabei werden die Tätigkeiten anhand der Bundestagsverwaltung exemplarisch behandelt und der Aufbau der Verwaltungen der Landesparlamente sowie die Kompetenzen der Parlamentsorgane hinsichtlich der Eigenverwaltung vergleichend untersucht. Der Autor zeigt im dritten
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Produktbeschreibung
Die Parlamentsverwaltung des Deutschen Bundestages und der Landesparlamente sind bisher nie Gegenstand vertiefter rechtswissenschaftlicher Untersuchungen gewesen. Im Rahmen dieser Arbeit werden die Handlungen der Parlamentsverwaltung und ihre Stellung im Verwaltungsgefüge zum ersten Mal einer eigenständigen Betrachtung zugeführt.

Dabei werden die Tätigkeiten anhand der Bundestagsverwaltung exemplarisch behandelt und der Aufbau der Verwaltungen der Landesparlamente sowie die Kompetenzen der Parlamentsorgane hinsichtlich der Eigenverwaltung vergleichend untersucht. Der Autor zeigt im dritten Kapitel, daß die Handlungen der Parlamentsverwaltungen sich zunächst in verfassungsrechtliche Dienstleistungstätigkeiten und in verwaltende Tätigkeiten trennen lassen.

Im letzten Kapitel untersucht der Verfasser die Kontrollmöglichkeit des Parlaments hinsichtlich der Eigenverwaltung. Diesbezüglich ist in der parlamentarischen Praxis ein verfassungswidriges Kontrolldefizit auszumachen. Kompetenzen, die dem Parlament zur Kontrolle der Verwaltung zustehen, insbesondere die haushaltsrechtliche Kontrolle, können ihre machthemmende Wirkung nicht entfalten.

Zur Beseitigung dieses Defizits wird mehr Transparenz in Form verbesserter Kontrollmöglichkeiten durch das Wahlvolk vorgeschlagen. Christian v. Boetticher zeigt, daß dieses nur durch vertiefte Rechenschaftspflichten und eine verstärkte Kontrolle durch die Rechnungshöfe gewährleistet werden kann. Deren Berichte sollen durch eine parteipolitisch neutrale und unabhängige Kommission bewertet werden, welche jährlich Veränderungsvorschläge unterbreitet. Vorgeschlagen wird auch, die Parlamentsverwaltung einem vom Parlament zu wählenden und zu kontrollierenden Direktor zu unterstellen und dem Präsidenten nur die Dienstleistungstätigkeiten der Parlamentsverwaltung zuzuordnen.
Rezensionen

Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

"Muss der Bundestag seine Verwaltung stärker kontrollieren?", fragt Rezensent Martin Schumacher eingangs. Schließlich diagnostiziert Christian von Boetticher hinsichtlich der Kontrolle der Parlamentsverwaltung "ein Kontrolldefizit": "Als Etatgeber übt das Parlament im Haushaltsverfahren machthemmende Kontrolle aus", zitiert Schumacher den Autor, "im Bereich des eigenen Etats jedoch entfällt diese Machthemmung". Die Schlussfolgerung, dass das Parlament aufgerufen sei, geeignete Sanktionsmöglichkeiten für den Konfliktfall und für eine schärfere Kontrolle zu schaffen, steht für Schumacher indes "auf dünnem Papier". Boetticher empfiehlt hier eine Kontrollkommission, die die "Parlamentsfinanzierung" insgesamt intensiver durchleuchten und ihren Bericht vor der Bundespressekonferenz darstellen sollte, berichtet Schumacher. Zudem sollten nach Boettichers Auffassung Parteienfinanzierung und Wahlkampfkostenerstattung beim Bundeswahlleiter angesiedelt und die "Ämter" des Präsidenten in einen "ausschließlich" für Repräsentation und Sitzungsleitung zuständigen Präsidenten und einen direkt dem Parlament verantwortlichen Direktor getrennt werden. Für Schumacher liegt es letztlich an den Parlamentariern, durch mehr "Willen zur Kontrolle" ein als verfassungswidrig eingeschätztes "Kontrolldefizit" auszugleichen und damit der "Politikverdrossenheit" entgegenzuwirken.

© Perlentaucher Medien GmbH
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»Von Boetticher kommt das Verdienst zu, sich mit einer Thematik befasst zu haben, die in Rechtsprechung und Rechtslehre eher ein Schattendasein führt. [...] Nachvollziehbar und mit entsprechenden Beispielen eindrucksvoll belegt hat von Boetticher seine These, daß sich die veröffentlichte Meinung, namentlich die Medien, nicht als in der Sache geeignete Kontrollinstanz erweist. [...] Seiner zentralen These, dass Selbstkontrolle die schlechteste aller Kontrollen ist, kann ebenso zugestimmt werden, wie seinem Hinweis auf die politisch beeinflusste und beinflussbare Stellung des Parlamentspräsidenten. Daraus gilt es Konsequenzen in der Übertragung von Kontrollkompetenzen zu ziehen. Hierzu leistet von Boetticher mit seiner Dissertation einen wichtigen Beitrag, indem er Ansätze aufzeigt, auf denen als Grundlage für die in diesem Bereich dringend notwendigen gesetzlichen Regelungen aufgebaut werden sollte.«
Paul J. Glauben, in: Archiv des öffentlichen Rechts, Bd. 129, 1/2004