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Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsübersicht -- Abkürzungsverzeichnis -- Einleitung -- 1. Kapitel: Grundlagen -- 2. Kapitel: Der Kulturgutschutz in Deutschland vor Einführung des Europäischen Binnenmarktes -- 3. Kapitel: Zivilrechtliche Probleme des illegalen Handels mit Kulturgut -- 4. Kapitel: Der Kulturgutschutz in der Europäischen Gemeinschaft -- 5. Kapitel: Der Kulturgutschutz in Deutschland nach Einführung des Europäischen Binnenmarktes -- Schlußbetrachtung -- Anhang -- Literaturverzeichnis -- Register

Produktbeschreibung
Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsübersicht -- Abkürzungsverzeichnis -- Einleitung -- 1. Kapitel: Grundlagen -- 2. Kapitel: Der Kulturgutschutz in Deutschland vor Einführung des Europäischen Binnenmarktes -- 3. Kapitel: Zivilrechtliche Probleme des illegalen Handels mit Kulturgut -- 4. Kapitel: Der Kulturgutschutz in der Europäischen Gemeinschaft -- 5. Kapitel: Der Kulturgutschutz in Deutschland nach Einführung des Europäischen Binnenmarktes -- Schlußbetrachtung -- Anhang -- Literaturverzeichnis -- Register
Rezensionen

Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Etwas Geduld verlangt diese Besprechung schon vom Leser. Alexandra Kemmerer glänzt weitschweifig mit Ausführungen zum Artikel 30 EGV, zur Verordnung 3911/92 und ähnlichen Spezialitäten aus der Gesetzeswelt des Kulturgüterschutzes. Muss aber sein, geht schließlich um eine Dissertation, die eine Reform des Kulturgüterschutzrechts anstrebt. Dass die Autorin ihr Thema beherrscht indessen, lässt sich bei Kemmerer leicht herauslesen: Hipp belege die Notwendigkeit einer Reform, indem sie in einer "sorgfältigen Analyse" der zivilrechtlichen Probleme des illegalen Handels mit Kulturgütern "erhebliche Schutzlücken" nachweise, und gebe dem Leser zugleich "ein umfassendes Kompendium" des geltenden Kulturgutschutzrechts in die Hand. Komplettiert wird die Studie durch einen historischen Überblick der Entwicklung dieses Rechts in Deutschland von 1871 bis zur Einführung des Europäischen Binnenmarktes.

© Perlentaucher Medien GmbH

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 30.08.2001

Vor Warenschiebern und Kartenspielern wird gewarnt
Zum Schützen, nicht zum Schachern sind sie da: Anette Hipp empfiehlt Reformen der Gesetze zum Kulturgutschutz in Deutschland

Als der Europäische Gerichtshof sich 1968 zum ersten Mal mit der Frage auseinanderzusetzen hatte, was denn eigentlich die Ware ist, die auf dem Europäischen Markt gehandelt wird, dachten die Luxemburger Richter nicht an Bananen, Traktorensitze oder Camembert. In der bis heute zum gemeinschaftsrechtlichen Warenbegriff grundlegenden Kunstschätze-I-Entscheidung ging es vielmehr um "Gegenstände künstlerischer, geschichtlicher, archäologischer oder ethnographischer Art". Das Argument der italienischen Regierung, daß es sich bei Kulturgut um eine Kategorie von Gegenständen handele, die nicht den Verbrauchsgütern oder Gegenständen des täglichen Gebrauchs gleichgestellt werden könnten und daher nicht den europarechtlichen Vorschriften zur Warenverkehrsfreiheit unterlägen, hielt damals dem durchdringenden ökonomischen Blick der Richter nicht stand. Waren im Sinne des EG-Vertrages (EGV), so konstatierten sie, sind alle Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.

Weil Kulturgüter sich aber doch nicht in jeder Hinsicht mit Äpfeln und Birnen vergleichen lassen, ermöglicht Artikel 30 (Ex-Artikel 36) EGV den Mitgliedstaaten die Beibehaltung und Neueinführung von Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen, die zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert gerechtfertigt sind. Und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Mit der Abschaffung der Binnengrenzen in der Europäischen Gemeinschaft zum 1. Januar 1993 entfielen allerdings die bisherigen Kontrollmöglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung nationaler Kulturschutzvorschriften im Sinne des Artikels 30 EGV. Um der Gefahr vorzubeugen, daß ein national unter Schutz gestelltes Kulturgut über einen andern EU-Mitgliedstaat in Drittstaaten verschoben wird, führte der europäische Gesetzgeber mit der Verordnung 3911/92 ein einheitliches Verfahren ein, um die Ausfuhr national unter Schutz gestellter Kulturgüter durch Kontrollen an den EU-Außengrenzen zu verhindern.

Innerhalb der Gemeinschaft soll die Richtlinie 93/7 die Rückgabe illegal aus einem Mitgliedstaat verbrachten Kulturgutes gewährleisten. Mit der fristgerechten Umsetzung dieser Richtlinie tat sich der deutsche Gesetzgeber schwer. Schon erste Entwürfe sorgten für heftige Kontroversen, insbesondere befürchtete der Kunsthandel weitreichende Beeinträchtigungen durch die Möglichkeit des Staates, eine Ware noch nach Verkauf und Ausfuhr zum geschützten Kulturgut zu erklären und Rückführungsansprüche geltend zu machen. Nicht zuletzt wegen der mit der Grundgesetzänderung vom 27. Oktober 1994 verbundenen Rückstufung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland von einer konkurrierenden zu einer bloßen Rahmenkompetenz verzögerte sich die Vorlage eines Referentenentwurfs des Bundesinnenministeriums schließlich bis zum März 1998.

Couragiert planten die Autoren dieses Entwurfs zunächst, die Umsetzung der Richtlinie 93/7 mit einer umfassenden Reform des deutschen Kulturgutrechts zu verbinden. Öffentliches und kirchliches Kulturgut sollte in den Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung von 1955 einbezogen und der Schutz privaten Kulturgutes auf exzeptionelle Objekte beschränkt werden. Doch die Zeit drängte, denn schon im Dezember 1997 hatte die EU-Kommission wegen der überfälligen Richtlinienumsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof angestrengt. Die vorgesehene große Reform blieb in gesetzgeberischer Eile auf der Strecke, kurz vor Ende der Legislaturperiode gelang mit dem Kulturgutsicherungsgesetz vom 15. Oktober 1998 gerade noch schnell die Umsetzung der europäischen Vorgaben.

Dies freilich nur unvollkommen, wie Anette Hipp in ihrer Heidelberger Dissertation resümiert. Indem der deutsche Gesetzgeber den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Rückgabeanspruch auf Kulturgut beschränke, das bereits vor seiner Verbringung von dem um Herausgabe ersuchenden Mitgliedstaat unter Schutz gestellt worden sei (und damit eine nachträgliche Unterschutzstellung ausschließe), habe er die Richtlinie nicht buchstabengetreu transformiert. Um erneuten Rügen von seiten der Europäischen Kommission zuvorzukommen, rät die Autorin zum Erlaß eines neuen richtlinienkonformen Umsetzungsgesetzes und darüber hinaus zu einer umfassenden Reform des deutschen Kulturgutschutzrechts. Deren Notwendigkeit belegt Anette Hipp, indem sie in einer sorgfältigen Analyse der zivilrechtlichen Probleme des illegalen Handels mit Kulturgütern auf dem Gebiet des nationalen wie internationalen Kulturgüterschutzes erhebliche Schutzlücken nachweist.

Hinführend auf den eigentlichen Schwerpunkt ihrer Arbeit, die Vorstellung eines am Referentenentwurf von 1998 orientierten Reformkonzeptes, gibt die Autorin dem Leser ein umfassendes Kompendium des in Deutschland geltenden Kulturgutschutzrechts in die Hand. In einem Grundlagenkapitel werden die zentralen Problemkreise des Kulturgutschutzes skizziert und die wichtigsten Akteure auf der Bühne des nationalen Kulturgutrechts vorgestellt. Ein historischer Überblick zeichnet die Entwicklung des Kulturgutschutzes in Deutschland von 1871 bis zur Einführung des Europäischen Binnenmarktes nach. Ausführlich dargestellt wird das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung von 1955, dessen Bestimmungen unlängst im Streit um die Ausfuhr der Waldseemüllerkarte in die Schlagzeilen gerieten (F.A.Z. vom 23. Juli und 10. August). Daß ein nationales Kulturgut ersten Ranges gegen den Widerstand der Experten ausgerechnet von staatlicher Hand und in formell ordnungsgemäßem Prozedere aus öffentlicher "Kulturverantwortung" entlassen und im Tauschgeschäft außenpolitischer Dankesgaben als marktgängige Ware gehandelt würde, damit hätten wohl weder der Gesetzgeber noch Anette Hipp gerechnet. Schließlich soll, so zitiert sie die Gesetzgebungsmaterialien von 1953, "die Möglichkeit, die Ausfuhrgenehmigung zu erteilen, im Einzelfall nur unter ganz besonderen Umständen nicht ausgeschlossen sein".

Weit bedrohlicher erscheinen in ihrer Arbeit daher die zivilrechtlichen Probleme des illegalen Handelns mit Kulturgut, die in einem dritten Kapitel erörtert werden. Inzwischen klassische Entscheidungen wie das Wttewael-Urteil des Londoner High Court of Justice von 1998 oder die Urteile des Bundesgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Münster zum Hamburger Stadtsiegel-Fall illustrieren in diesem Abschnitt eine prägnante Darstellung des Kulturgutrechts, wie es sich in den vergangenen Jahren aus Einzelbereichen des Völkerrechts, des Internationalen Privatrechts, des Europarechts, des Zivilrechts und des Verwaltungsrechts als eigenständige juristische Disziplin herausgebildet hat. Eine detaillierte Darstellung des Kulturgüterschutzes in der Europäischen Union vor und nach Einführung des Binnenmarktes schlägt dann den Bogen zum gegenwärtigen Stand des Kulturgüterschutzes in Deutschland nach Inkrafttreten des Kulturgutsicherungsgesetzes vom Oktober 1998, das als eine Art "Rumpfgesetz" nur einen kleinen Teil der im Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums vorgesehenen Reformansätze realisiert hat.

Dringend empfiehlt die Verfasserin, die als Mitarbeiterin des Staatsrechtslehrers Reinhard Mußgnug an den Vorarbeiten zu diesem Gesetzentwurf beteiligt war, dem deutschen Gesetzgeber weiterführende Reformen - orientiert an der 1998 vorgelegten Konzeption, die einen zweigeteilten Ansatz vorsieht: Einerseits bleibt das private Kulturgut weitgehend dem freien Handel überlassen; gutgläubiger Erwerb, Ersitzung und Verjährung von Herausgabeansprüchen sind weiterhin möglich. Anders als von Vertretern des Kunsthandels angenommen, liberalisiere das Konzept von 1998 den Handel mit privatem Kulturgut, indem es nur exzeptionellste Stücke unter Schutz stelle, schreibt Hipp. Das öffentliche Kulturgut hingegen unterstellt der Referentenentwurf von 1998 einem strengen Schutzregime, sieht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts öffentliche Widmung und Herausgabeanspruch vor. Zivilrechtlich schließt er den gutgläubigen Erwerb, die Ersitzung und die Verjährung von Herausgabeansprüchen aus. Die Ausfuhr des gewidmeten öffentlichen Kulturgutes schließlich wird einem generellen Verbot unterstellt. Nach dem Vorbild öffentlicher Straßen und kirchlicher Sakralgegenstände würde jedenfalls öffentliches Kulturgut damit zur res extra commercium. Zu mehr als einer Ware eben.

ALEXANDRA KEMMERER

Anette Hipp: "Schutz von Kulturgütern in Deutschland". Verlag Walther de Gruyter, Berlin/New York 2000. 446 S., geb., 196,- DM.

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
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"Wer sich ein Bild über die aktuelle Situation des deutschen Kulturgutschutzes machen möchte, dem sei dieses Buch wärmstens empfohlen."
Robert Kirchmaier, Regierungsdirektor an der Direktion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen in: Kunstrecht und Urheberrecht, 1/2005